ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
die auch ohne schriftliche Anerkennung bei der Einsendung von Geboten, Erteilung von Kaufaufträgen oder persönlichen Geboten für die Auktion ausschließlich maßgebend sind.
1.) Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich. Sie wird durch die Darmstädter Auktion (AAK Phila GmbH) in eigenem Namen für Rechnung seiner Auftraggeber, die ungenannt bleiben, als Kommissionär gegen sofortige Barzahlung in Euro, per EC-Karte oder Kreditkarte durchgeführt. Die angebotenen Sachen können vor der Auktion besichtigt werden.
2.) Der Meistbietende erhält den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlags kann der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern. Lehnt der Versteigerer ein Gebot ab, bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich. Der Versteigerer kann Nummern des Kataloges vereinen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen. Wenn mehrere Personen das selbe Gebot abgeben und ein Mehrgebot nicht gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erfolgt ist, ob ein Übergebot übersehen worden ist, sowie bei sonstigen unklaren Fällen, kann der Versteigerer das Los noch mal zum Ausruf bringen.
3.) Schriftliche Gebote werden interessewahrend nach den Steigerungssätzen, und nur in dem Umfange ausgeschöpft, der notwendig ist, um anderweitig vorliegende Gebote zu überbieten (ohne Gewähr). Lose, die gegen „Gebot“ ausgerufen werden, bedingen ein Mindestgebot von 10,- Euro und werden zum vorliegenden höchsten Gebot zugeschlagen. Bei Bestens- oder Höchstgeboten wird ein Gebot zum fünffachen Schätzpreis angenommen.
Die Mindeststeigerungen:
| bis | 50,-- Euro : | 2,-- Euro |
von 50,-- Euro | bis | 100,-- Euro : | 5,-- Euro |
von 100,-- Euro | bis | 500,-- Euro : | 10,--Euro |
von 500,-- Euro | bis | 1.000,-- Euro : | 20,--Euro |
| ab | 1.000,-- Euro : | 50,--Euro |
| ab | 5.000,-- Euro : | 100,--Euro |
| ab | 10.000,-- Euro : | 500,--Euro |
4.) Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande. Er verpflichtet den Käufer zur Abnahme und zur Zahlung. Wer für Dritte bietet, haftet selbstschuldnerisch neben diesen. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht vertretbare Beschädigungen oder Verluste auf den Erwerber über. Die Zustellung der gekauften Lose erfolgt auf seine Rechnung und Gefahr. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
5.) Die zu versteigernden Lose unterliegen fast alle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Nur auf die mit (*) gekennzeichneten Lose wird für den Zuschlagspreis und das Aufgeld die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Der Käufer zahlt einheitlich ein Aufgeld von 24% (in der die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten ist) auf den in der Auktion ermittelten Zuschlag. Pro Auktionslos wird eine Gebühr von 2 Euro erhoben. Bei differenzbesteuerter Ware keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Für die von der Umsatzsteuer nach § 25c UStG befreiten Goldmünzen wird ein Aufgeld von 20% erhoben.
6.) Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen; schriftliche Bieter erhalten eine Vorausrechnung, die sofort fällig ist. Kunden mit langer Geschäftsbeziehung können die Rechnung mit der Ware erhalten, sind aber ebenso zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Wer für Dritte bietet, muss seine Vertreterstellung vor Beginn der Versteigerung offen legen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
7.) Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Verzug, werden Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat berechnet. Der Zinssatz kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn der Versteigerer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer nach Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung berechtigt, vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. In diesem Fall ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer einen pauschalen Schadenersatz von 30% des Zuschlagpreises zu verlangen (Ersatz für entgangene Einlieferer- und Käuferprovision sowie entstandene Aufwendungen), sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren, nachweisbaren Schadens durch den Versteigerer bleibt davon unberührt.
8.) Die Beschreibung der Lose erfolgt mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellt jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Bei Sammlungen und sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind angegebene Katalogwerte unverbindlich und stellen keine Garantien im Rechtssinne dar. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus der Abbildung ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose oder Marken verändert worden sind. Als Veränderung gelten insbesondere auch Entfernung von Falzen, Falz- oder Papierreste, Wässern, Behandlung mit Chemikalien und Anbringung von Zeichen jeder Art.
Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder auf Marken mit Attest, werden die Prüfzeichen bzw. Atteste, die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, von diesem als maßgebend anerkannt. Es sein denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm vom Versteigerer akzeptierten Sachverständiger abgegeben. Im Übrigen müssen Reklamationen bei offen zutagetretenden Fehlern innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe oder Zustellung der Lose bei dem Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Reklamation vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten von zwei voneinander unabhängigen, anerkannten Spezialprüfern verlangen. Marken, die eindeutig als Fälschungen ermittelt werden, können von den Prüfern als solche gekennzeichnet werden. Der Auktionator ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen. Bei anerkannten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
9.) Katalogberechnungen gelten stets als „circa“ und sind ohne Verbindlichkeit für den Auktionator. Sammlungen, Sammellose, Engros- und Dublettenposten werden grundsätzlich verkauft „wie besehen“ und können nicht Gegenstand von Reklamationen sein.
10.) Ansprüche jeder Art gegen den Auktionator oder den Einlieferer erlöschen nach 6 Monaten ab Rechnungsausstellung.
11.) Es bleibt dem Auktionator vorbehalten, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Handel und Tausch ist auf der Auktion nicht gestattet.
12.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vollkaufmännischen Verkehr ist Darmstadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13.) Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz finden keine Anwendung. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt!
Bei Belegen mit NS-Emblemen oder NS-Symbolen verpflichtet sich der Bieter, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben. Sie sind in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des Paragraphen 86 STGB, zu benutzen. |
Hieb-, Stich und Stoßwaffen dürfen nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr abgegeben werden. Wir sind dem Gesetz nach verpflichtet, einen Altersnachweis des Käufers anzufordern! |
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